Arbeitsrecht ...

Die Zeiten in Deutschland sollen besser werden, so richtig zu erkennen ist das noch nicht.. Die Arbeitslosenquote ist trotz aller Konjunkturprognosen der Bundesregierung immer noch hoch, wer seinen Arbeitsplatz verliert, kann meist so schnell nicht wieder einen neuen finden.

Das deutsche Kündigungsschutzrecht bietet hier jedoch viele Möglichkeiten, seinen Arbeitsplatz vielleicht doch noch zu retten, oder, wenn es denn nicht anders geht, wenigstens eine vernünftige Abfindung zu kassieren. Aber Vorsicht: Die Zeit ist knapp. Die Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage beträgt lediglich drei Wochen. Also entscheiden Sie sich am besten schnell für den Anwalt Ihrer Wahl. Wie im Verkehrsrecht ist auch im Arbeitsrecht guter Rat teuer, der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung durchaus zu empfehlen.

Erschwerend kommt hier hinzu, dass im Arbeitsrecht in erster Instanz jeder seine Kosten selbst tragen muss. Selbst für den Fall vollständigen Obsiegens bleiben Sie daher immer auf ihren Anwaltskosten sitzen, brauchen jedoch auch im Fall des Prozessverlustes die Kosten der Gegenseite nicht zu tragen. Durch eine Vielzahl von Urteilen vieler Gerichte ist das Arbeitsrecht jedoch so kompliziert geworden, dass Sie zumeist die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen sollten.

Sind Sie Arbeitgeber und wollen kündigen, ist der Gang zum Anwalt unerlässlich. Auch für Arbeitgeber lassen sich Rechtsschutzversicherungen abschließen, Ziel ist hier jedoch immer die Vermeidung eines Verfahrens, da dieses für den Arbeitgeber Risiken birgt. Outsourcing-Programme und Mediation sind hier der bessere Weg.

 Immer öfter finden Arbeitnehmer den Weg in unsere Kanzlei, die trotz geleisteter Arbeit auf ihren verdienten Lohn warten müssen, teils mit haarsträubenden Begründungen der Arbeitgeber. Spätestens nach der zweiten ausgefallenen Lohnzahlung sollte der Weg zum Anwalt gesucht werden. Das Arbeitsamt übernimmt für maximal drei Monate die Zahlung des ausgefallenen Lohnes als Insolvenzgeld und dieses muss rechtzeitig beantragt werden. Nähere und sehr ausführliche Informationen finden Sie im Arbeitsamt Online.

 Hat der Arbeitgeber, egal aus welchem Grund, gekündigt, steht die Arbeitslosigkeit immer noch nicht zwingend vor der Tür. Das Kündigungsschutzgesetz bietet Möglichkeiten, die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellen zu lassen. Trotzdem: Als allererstes führt der Weg zum Arbeitsamt. Sie müssen sich dort in Ihrem zuständigen Bereich als arbeitssuchend melden. Ihr Job-To-Job Vermittler wird dort versuchen, Sie nahtlos wieder in eine Beschäftigung zu bringen.

 Wie gesagt, versuchen .... Das Kündigungsschutzgesetz gilt im Wesentlichen für Unternehmen, in denen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und für Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate in diesem Unternehmen gearbeitet haben. Ist beides erfüllt, sollte die Kündigung fachkundig überprüft werden. Das seit dem 1.1.2004 geltende Kündigungsschutzrecht hat wieder einmal soziale Einschränkungen gebracht. Wir informieren Sie auch dazu gern.

 Einen direkten Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht (Ausnahme: Nach dem neuen Kündigungsschutzrecht kann sich der Arbeitgeber für den Fall der Nichteinlegung einer Kündigungsschutzklage verpflichten, eine Abfindung zu zahlen), hier müssten noch diverse recht komplizierte weitere Voraussetzungen hinzu kommen, die meisten Abfindungen werden vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt.

 Neben der Prüfung der Kündigung ist dringend der sofortige Besuch der Arbeitsagentur zu empfehlen. Für alle Kündigungen, berechtigt oder unberechtigt, ist es erforderlich, sofort nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt vorzusprechen. Gleiches gilt für befristete Arbeitsverhältnisse, hier muss die Meldung spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen. Das Arbeitsamt kürzt das Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung erheblich. Der Arbeitgeber muss Sie dann zur Arbeitslosmeldung und zu Schulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit freistellen, nutzen Sie diese Zeit doch gleich für den Besuch beim Anwalt. Arbeitgeber sollten in der Kündigung auf die veränderte Rechtslage hinweisen.